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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Fa. VIALIT Asphalt GmbH & Co KG

 

1.      Angebot, Auftrag, Preis

1.1.   Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle bei uns getätigten Bestellungen und gelten in der Folge ohne wiederholenden ausdrücklichen Hinweis als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragparteien als vereinbart.

1.2.   Anders lautende Bedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Besteller auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist. Mündliche Vereinbarungen, die für uns eine zusätzliche Verpflichtung beinhalten, sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3.   Aufträge müssen in Schriftform erfolgen (Telefax, @mail etc.). Mündliche Aufträge sind für uns nicht bindend, solange diese nicht von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4.   Unser Angebot und Preis versteht sich exklusive Umsatzsteuer freibleibend ab Werk (EXW), eine Vereinbarung „frachtfrei ...(Bestimmungsort)“ versteht sich CPT ... (jeweils Incoterms 2000). Erhöhen sich während der Lieferfrist in unserem Verkaufspreis enthaltene zur Leistungserstellung notwendige Kosten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend.

 

2.      Zahlungsziel, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

2.1.   Unsere Rechnungen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug gerät. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 12% ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt.

2.2.   Bei Verzug und Terminsverlust des Bestellers, sind wir berechtigt die gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag zurückzuverlangen.

2.3.   Unterlässt der Besteller innerhalb von 30 Tagen eine Reklamation gegen unsere Abrechnung, erklärt er damit ausdrücklich seine Zustimmung.

2.4.   Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor, sie erfolgt jedoch auf jeden Fall nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen gehen zu Lasten des Ausstellers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

2.5.   Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel der Gewährleistung – sind ausgeschlossen. Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wir berechtigt von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen zurückzutreten, Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen zu fordern.

2.6.   Forderungen von Konsumenten gegen uns dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

3.      Lieferung

3.1.   Sachlich begründete und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen oder Teillieferungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt. Auf jeden Fall sind Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Diesfalls gelten 10% der Auftragssumme als vollständige Abgeltung aller Ansprüche des Kunden aus Verzug als vereinbart.

 

4.      Umschließungen

4.1.   Leihgebinde:
Es sind ausschließlich die von uns beigestellten Leihgebinde nach ihrer Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand und, bei EXW - Preis, auf Kosten des Käufers an das Auslieferwerk / -lager zurückzusenden.

---          Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde/ -teile ist der Besteller schadenersatzpflichtig in Höhe des Neuanschaffungspreises. Der diesbezügliche Fasssaldo ergibt sich aus der Differenz zwischen ausgelieferter Fässeranzahl und bestätigten Rücklieferscheinen.

---          Befinden sich in den Fässern Restmaterialien, wird dessen Sonderentsorgung in Rechnung gestellt.

---          Leihfässer sind ausschließlich zum Versand von VIALIT – Waren zu verwenden. Jeder Verstoß dagegen kann gerichtlich verfolgt werden.

4.2.   Die Bestimmungen über Leihgebinde sind für Paletten aus Lieferungen von Palettenware analog anzuwenden.

4.3.   Verpackungsmaterial:
Von uns verwendetes Verpackungsmaterial und Einweggebinde werden nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen zurückgenommen. Als Lizenznehmer der Altstoff-Recycling-Austria AG (ARA), sind alle mit dem grünen Punkt gekennzeichneten Gebinde restentleert bei einer ARA-Sammelstelle abzugeben.

 

5.      Gefahrübergang

5.1.   Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir verpacken und verladen die Ware auf ihre Kosten und auf ihre Gefahr. Für alle daraus entstandenen Schäden, sowie eine allenfalls erfolgte Inanspruchnahme durch Dritte, sind wir vom Käufer schad- und klaglos zu halten. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haften wir nicht. Mangels besonderer Versandvorschriften des Bestellers haben wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg zu bewirken. Werden vom Besteller keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschäden gemacht, so kann dies auf Kosten des Bestellers von uns ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht unsererseits besteht jedoch nicht.

5.2.   Dem Besteller wird zu seinem eigenen Interesse empfohlen, bei Beschädigungen der Lieferung die Ware nur unter Vorbehalt zu übernehmen und den Transporteur unverzüglich zu benachrichtigen, um allfällige Rechte zu wahren.

 

6.      Eigentumsvorbehalt

6.1.   Die gelieferte Ware bleibt unbeschadet des früheren Gefahrüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Liefervertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers unser Eigentum. Solange die Ware unser Eigentum ist, ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferte Ware einem Dritten zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Im Falle einer Veräußerung der gelieferten Ware, tritt der Besteller schon jetzt allfällige Forderungen, die ihm daraus an einen Dritten erwachsen werden, bis zur Höhe des noch offenen Kaufpreises zahlungshalber an uns ab.

6.2.   Droht unserem Eigentum von dritter Seite Gefahr, so hat der Besteller unser Eigentumsrecht mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren, uns insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich und schriftlich anzuzeigen und unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift zu behaupten.

6.3.   In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

7.      Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

7.1.   Der Besteller hat eine Lieferung sofort nach Anlieferung eingehend zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder wegen entdeckter Mängel sind sofort nach Empfang der einzelnen Lieferungen schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie auf Irrtumsanfechtung verzichtet wird. Der Mangel ist nach Art und Umfang so deutlich zu kennzeichnen, dass wir den Grund der Beanstandung klar erkennen können. Der Besteller ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen.

7.2.   Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Es wird vereinbart, dass der Kunde sein Recht auf Gewährleistung im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Ein Rückgriff des Kunden wegen selbsterfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

7.3.   Für Emulsionsprodukte leisten wir für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr : Alle diejenige Ware ist unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, welche innerhalb von 2 Monaten, ab Lieferdatum gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere einer den Bindemittelvorschriften ÖNORM 3501 – 3503 und 3507 in der geltenden Fassung nicht entsprechenden Beschaffenheit der gelieferten Bindemittel, unbrauchbar wird. Natürlicher Verschleiß, Weiterverarbeitung oder sachwidrige beziehungsweise nachlässige Behandlung und ohne unsere Genehmigung erfolgte Änderungen schließen jegliche Gewährleistung aus. Gewährleistungsansprüche können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit schriftlich bei uns erhoben werden und, entsprechend den Bindemittelvorschriften, durch eine ordnungsgemäße Probenahme und Untersuchung in einem anerkannten Straßenbaulaboratorium nachgewiesen werden. Bei Ersatzlieferung wird die ersetzte Ware unser Eigentum.

7.4.   Wir leisten ausschließlich im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften Ersatz für entstandene Schäden. D.h., es wird in jedem Fall Schadenersatz nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, die vom Geschädigten nachzuweisen ist, für die Kosten der reinen Schadensbehebung geleistet, nicht aber auch für indirekte und Folgeschäden. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Gefahrübergang. Die Höhe der Auftragssumme ist als betragliche Höchstgrenze für alle Schadenersatzverpflichtungen aus dem Geschäftsfall vereinbart.

7.5.   Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte gegen uns aus dem Titel Produkthaftung richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

8.      Abnahme, Abruf, Rückgabe

8.1.   Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und unter Berücksichtigung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Annahmeverzug über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus sind wir auf jeden Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Besteller einen pauschalierten Schadenersatz von 10% als Stornogebühr zu begehren.

8.2.   Auf Abruf gekaufte und von uns als abholbereit erklärte Ware ist binnen 3 Tagen abzunehmen.

8.3.   Bestellte Ware wird nicht zurückgenommen. Etwaige Rücklieferungen werden daher nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgeschickt. Bei Rücknahmen aufgrund einer Einzelvereinbarung werden die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

 

9.      Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

9.1.   Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden, sowie von uns zum Zweck der Information und Geschäftsanbahnung genutzt werden. Änderungen der Geschäftsadresse sind, solange Rechtsgeschäfte nicht beidseitig vollständig erfüllt sind, bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugegangen gelten.

9.2.   Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk Braunau. Das für den Sitz unserer Gesellschaft sachlich zuständige Gericht ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist österreichisches Recht, nicht aber das UN – Kaufrecht, anzuwenden. Wir behalten uns aber die Wahl vor, das im Partnerland geltende Recht zugrunde zu legen.

9.3.   Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.

9.4.   Bei Lieferungen in das Ausland oder mehrsprachigen Vertragsversionen ist als Basis der Vertragsauslegung immer die österreichische Fassung ausschlaggebend.

9.5.   Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine Bedingung als vereinbart, die der Zwecksetzung dieser Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

Stand: 1.März 2006